Heute kam Post von der Staatsanwaltschaft Münster ... hier ein kliener Auszug aus dem Schriftstück:
das Verfahren habe ich gemäß §170 Abs. 2 Strafprozessornung eingestellt, weil der Beschguldigte zur Tatzeit noch keine 14 Jahre alt und somit nicht Strafmündig war ( §19 Strafgesetztbuch).
Etwaige vorhandene Schadensersatzansprüche gegen den Beschuldigten oder die Eltern werden von diesem Bescheid nicht berührt.
So, was noch raus gekommenist, ist der richtige Name von unserem Freund CED.
David Hänsel
Also ... es wird sich jeder von Euch mit seinen Eltern in Verbindung setzen müssen, ich kann in der Angelegenheit jetzt nichts weiter unternehmen.
Gruss Sacred