• ändert jetzt nicht viel daran, dass er sie verkauft hat oder?


    wie ich aber schon geschrieben habe, kannst du zivilrechtliche ansprüche geltend machen. davon ausgehend, dass er zur leistung von original yugioh karten verpflichtet war (insoweit habt ihr sicher recht, aber das habe ich ja auch schon in meinem vorletzten post geschrieben) und dieser pflicht hinsichtlich von 120?! weiß grad nicht wie viele es waren nicht nachgekommen ist, könnte man an einen anspruch auf übergabe und übereignung dieser 120 karten (in form der original konami yugioh karten) denken oder halt an einen sachmangel. sollte dem VK die übergabe der originalkarten nicht möglich sein, könnte man evtl schadensersatz (die berechnung dieses wird interessant...) diesbezüglich geltend machen.


    jetzt das große aber: du hast glaube ich 66€ gezahlt. willst du dafür vor gericht ziehen?


    zum strafrecht:


    der punkt ist letztlich ihm zum zeitpunkt des verkaufs vorsatz hinsichtlich des verkaufs von plagiaten nachzuweisen, dürfte nicht möglich sein. im prinzip ist er strafrechtlich also raus. ich kann mich wie gesagt auch irren, aber mal lebensnah betrachtet, wird es darauf hinauslaufen.

    Havez und Wantz


    Original von Dönerschreck (danke dafür!):


    "Nur weil gewisse Züge erfordern, dass der Spieler kein Down-Syndrom hat, ist es deswegen noch lange kein "Skill"."


    Original von Ferio von Cefiro:


    "Es macht sehr wohl einen Unterschied ob die Effekte jederzeit kommen, oder eben nur durch Stimulation!"

  • Aus meiner Sicht muss der Verkäufer den Vertrag rückgängig machen.
    Der Verkauf von Plagiaten ist definitiv verboten.
    Falls er mit der Ausrede kommen sollte das er nicht wusste das es sich um gefälschte Karten handelt -> Unwissenheit schützt nicht vor Strafe!
    Der Verkäufer ist in der Pflicht sich davon zu überzeugen das sein angebotener Titel seiner Artikelbeschreibung entspricht. Da "Yu-Gi-Oh!" ein geschützter Begriff ist, hätte er die Karten gar nicht unter dem Namen anbieten dürfen.


    So ist jedenfalls meine Sicht der Dinge.
    Wenn jemand rechtlich was anderes weiß, lasse ich mich da gerne belehren :)



    Greetz Deejay

  • jo scroll hoch und lies meine posts :)


    achja unwissenheit schützt schon vor strafe :o jedenfalls in vielen fällen.

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  • ich hab zwar grad keinen überblick, aber ich bin der überzeugung, dass man sich meistens nicht strafbar macht...

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  • So, da ich jetzt einfach mal neugierig geworden bin zu dem Thema hab ich einfach mal ein bisschen die AGBs von Ebay durchforstet. Und da kam folgendes zum Vorschein:



    Erläuterung zum Grundsatz
    Wenn ein Artikel den Namen oder das Logo einer Firma trägt, aber von dieser Firma weder hergestellt noch zugelassen wurde, dürfen Sie ihn auf eBay nicht anbieten.
    Wir haben hier eine – nicht abschließende – Liste von unzulässigen Angeboten zusammengestellt. Dazu gehören z.B.:


    • Eine Geldbörse mit dem Markennamen "Chanel", die nicht von Chanel hergestellt wurde

    • Eine Armbanduhr mit dem Markennamen "Rolex", die nicht von Rolex hergestellt wurde

    • Ein gefälschtes Autogramm, das als echtes Autogramm angeboten wird

    • Ersatzteile für einen Epson-Drucker, für die Artikelnummern und -bezeichnungen von Epson verwendet werden, die aber nicht von Epson hergestellt wurden

    Quelle: http://pages.ebay.de/help/policies/replica-counterfeit.html



    Von daher hat der Verkäufer schon mit Konsequenzen zu rechnen, wenn er (auch unwissentlich) Plagiate zum Verkauf anbietet.



    Zusätzlich auch nochmal ein Artikel den ich gefunden habe:


    Markenpiraterie bei ebay

    Im Internetauktionshaus ebay werden in nicht geringem Umfang markenrechtswidrige Repliken und Fälschungen angeboten. Eine markenrechtliche Fälschung liegt immer dann vor, wenn ein Produkt den Namen oder das Logo einer Firma trägt jedoch von dieser Firma weder hergestellt noch die Verwendung des Logos zugelassen wurde. Gemäß § 7 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay ist das Angebot derartiger Artikel verboten.

    Folge ist, dass der Markenrechtsinhaber gegenüber dem Verkäufer umfangreiche Ansprüche durchsetzen kann. Neben Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen hat der Markenrechtsinhaber Schadenersatz sowie Auskunftsansprüche. Ferner hat der Verkäufer die Kosten einer anwaltlichen Abmahnung zu tragen, die bis zu 1.500,00 Euro kosten kann. Reagiert der Verkäufer auf die Abmahnung nicht, kann ihm sogar ein Gerichtsverfahren mit erheblich höheren Kosten drohen.

    Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verkäufers aus markenrechtlichen Gesichtspunkten ist eine Verwendung der Marke im sogenannten geschäftlichen Verkehr. Nicht jeder private Verkäufer, der einmalig ein gefälschtes Markenprodukt anbietet, kann in Anspruch genommen werden. Wann der Verkäufer als Privatperson oder im geschäftlichen Verkehr handelt, ist zum Teil nicht so leicht zu beurteilen. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 09.11.2001, AZ: 103 O 149/01) hat beispielsweise entschieden, dass bei 39 Transaktionen während eines Zeitraumes von 5 Monaten ein geschäftlicher Verkehr angenommen werden kann. Grundsätzlich muss man davon ausgehen, dass der Begriff des geschäftlichen Verkehrs schnell angenommen wird, da dieser Begriff weit auszulegen ist.

    Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Verkäufer weiß, dass es sich um Markenfälschungen gehandelt hat oder nicht.

    Der Verkauf von Markenfälschungen kann für den Verkäufer im Übrigen noch einen andere unangenehme Nebenwirkung haben:

    Da der Verkauf von Markenfälschungen nach den ebay-Bedingungen nicht erlaubt ist, hat der Käufer einen Anspruch auf Übergabe eines Markenproduktes. Kann der Verkäufer diesen Anspruch nicht erfüllen, weil er das Markenprodukt gar nicht hat, kann der Käufer entweder auf Durchführung des Kaufvertrages, das heißt auf Lieferung des Markenproduktes klagen oder Schadenersatz geltend machen, der in der Differenz zwischen dem gebotenen Kaufpreis und dem tatsächlichen Preis eines Markenproduktes besteht.

    Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
    Quelle: http://www.internetrecht-rostock.de/markenpiraterie.htm

  • hinsichtlich des zivilrechts hab ich das auch genauso geschrieben. nur etwas abgespeckter.


    mit welchen strafrechtlichen konsequenzen soll er zu rechnen haben? mir ist nichts eingefallen. nicht solange er nicht vorsätzlich handelt. außerdem müsste der verletzte selbst gegen den verkäufer vorgehen. d.h. der müsste erst mal wind davon kriegen etc..

    Havez und Wantz


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  • So, folgendes:


    1. Verkäufer anschreiben
    2. Ebay _SOFORT_ anschreiben, es werden Fälschungen verkauft, damit ist man verpflichtet, so etwas direkt zu melden
    3. Verkäufer / Ebay reagiert, gibt Hinweise zum weiteren Verlauf
    4. Verkäufer ist dazu verpflichtet, die Ware zurückzunehmen
    5. Geld kommt vom Verkäufer zurück
    6. die Ware geht an den Verkäufer zurück



    Damit sind die Schritte, die du als Käufer zu beachten hast, aufgezählt. Sollte es Komplikationen im Ablauf geben, immer direkt den Kundenservice kontaktieren. Ist dieser in seiner Sache unzuverlässig (z.B. zu lange Wartezeiten bei Rückmeldungen oder die Aussage, dass der Kaufvertrag rechtskräftig ist), kann man immernoch zur Polizei gehen.


    MfG



    ~self~

  • woraus ergibt sich denn bitte, dass der VK sofort dazu verpflichtet ist, die ware zurückzunehmen?

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  • woraus ergibt sich denn bitte, dass der VK sofort dazu verpflichtet ist, die ware zurückzunehmen?


    Er hat auch die Möglichkeit die Fälschungen gegen Originale auszutauschen. Fragt sich was dem Verkäufer lieber ist.
    An seiner Stelle wäre es aber sicher geschickter einfach die Ware zurück zu nehmen, um vielleicht weiteren Problemen aus dem Weg zu gehen.

  • jaja hab ich auch schon geschrieben. das ist aber NICHT der inhalt meiner frage.


    meine frage ist, woraus sich ergibt, dass der VK verpflichtet ist, die Ware zurückzunehmen aufgrund der tatsache das er nicht nur originale karten geliefert/leistet hat. mir ist keine norm eingefallen, die so etwas bestimmt.


    die fälschungen gegen originale auszutauschen, wird ihm nicht möglich. wer eine sammlung auflöst, wird wohl alles abgeben. oder meinst du er hat genau diese 120 karten noch in original auf vorrat? wenn dann macht er sich schadensersatzpflichtig.


    außerdem ist das mit der rücknahme nicht so einfach. es scheint ja so als ob der threadersteller durchaus interesse an dem gesamtpaket (fälschungen außen vor) hat...

    Havez und Wantz


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  • warum er nicht "ungültig" wird? weil er wirksam zustande gekommen ist... kann auch sein das ich mich mal irre. aber mir fällt grad kein grund ein, warum der vertrag nicht wirksam zustande gekommen sein sollte. über einen dissens hab ich nachgedacht, aber naja mE liegt keiner vor. jedenfalls kein totaldissens, der das zustandekommen des vertrages gehindert hätte.


    ich muss immer alles begründen, aber leute, die einfach so irgendwas behaupten nicht. ist schon toll...


    Ein kaufvertrag kommt nur dann wirksam zustande, wenn zwischen den parteien ein konsens über den hauptteil des vertrages besteht. Beide parteien müssen also davon ausgehen, das A genau die Ware liefert, die B gekauft hat. Liegt aber bei einer Partei ein Irrtum über den Vertragsinhalt vor, im sinne von nicht vertragsgemäßen Hauptbestandteil des Kaufvertrages, liegt ein Dissens vor, und somit kommt kein wirksamer kaufvertrag zu stande.


    lawyered :)

  • gut wie auf seite 1 beschrieben, sehe ich das grade nicht so.


    das problem ist letztendlich:


    ist originalität aller karten bestandteil der essentialia oder nur der accidentalia negotii. leider finde ich dazu nix :(


    hast du evtl. fundstellen dazu?

    Havez und Wantz


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  • Fälschungen sind illegal. PUNKT! wo is da jetz der grosse Hintergrund für ne Diskussion?
    wenn man Plagiate verkauft macht man sich strafbar egal ob wissentlich oder unwissentlich


    und ein kaufvertrag kann NICHT zustandekommen wenn er illegal is!!


    wenn ich bei dir illegale nuklearwaffen kaufe und ich zahl dir nicht das geld was wir vereinbart haben kannst du vor gericht gehen weil unser kaufvertrag ja zustande gekommen ist?!

  • ich finds echt gut, wie hier jeder zweite der überzeugung ist, man mache sich strafbar, wenn man plagiate verkauft, aber NIEMAND war bisher dazu in der lage, dass auch zu belegen. (logischerweise für das nicht vorsätzliche verkaufen....)


    ab wann sind atomwaffen denn illegal?

    Havez und Wantz


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  • Ich kann dir nur den guten Rat geben, bevor du bei ebay was erwerben willst, immer zuerst auf die Verkäuferbewertungen zu achten! In deinem Falle hatte der Verkäufer unter 90% positive Bewertungen, was für Ebay-Verhältnisse ziemlich dürre ist!
    Meine Grenze geht z.B. bis max. runter auf 99,5%, damit ich überzeugt sein kann, dass alles gut abläuft.

  • ich finds echt gut, wie hier jeder zweite der überzeugung ist, man mache sich strafbar, wenn man plagiate verkauft, aber NIEMAND war bisher dazu in der lage, dass auch zu belegen. (logischerweise für das nicht vorsätzliche verkaufen....)


    Alleine das Herstellen der Plagiate ist durch die Urheberrechte für den jeweiligen Artikel schon strafbar. Wenn man die gefälschten Artikel dann sogar noch in Umlauf bringt ist es natürlich strafbar, weil man Beihilfe zum Verkauf von Plagiaten leistet. Egal ob wissentlich, oder nicht.
    Bei Falschgeld ist es das gleiche Thema. Wenn du Falschgeld in Umlauf bringst, machst du dich strafbar. Egal ob du den Schein vorher ausm Geldautomaten gezogen hast, oder ihn an der letzten Supermarktkasse bekommen hast.


    Dafür dürften das Markengesetz und das Urheberrechtsgesetz deutlich genug sein.

  • mein schwerpunkt lag im marken und urheberrecht...


    ich frag hier sicher nicht aus spass nach einer norm.


    "Alleine das Herstellen der Plagiate ist durch die Urheberrechte für den jeweiligen Artikel schon strafbar" - was hat das mit dem unwissentlichen verkauf zu tun?


    "Beihilfe zum Verkauf von Plagiaten" bin gespannt worin du die haupttat siehst.


    "Wenn du Falschgeld in Umlauf bringst, machst du dich strafbar. Egal ob du den Schein vorher ausm Geldautomaten gezogen hast, oder ihn an der letzten Supermarktkasse bekommen hast." falsch steht so auch NIRGENDWO. wäre ja noch schöner.


    aber gut. ich merke, ich muss alles begründen und belegen. jeder andere abgesehen von eyeofsauron schreibt hier irgendwas und kann es nicht belegen, stellt es aber alles richtig dar.


    möchte mir jemand jetzt noch eine einschlägige norm posten...

    Havez und Wantz


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